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Eva-Maria Weiner 

Weiner@lrs.de 
0171-757 90 11

Sekretariat:
Karla Sabrowski

02162 - 450 463

Allgemeine Information: Sprungtuch@t-online.de 

 

 

Unsere Beratung zur Kostenübernahme einer Dyskalkulie- oder Legasthenietherapie erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, nach Auswertung aktueller Literatur und unseren Erfahrungen in der Praxis. 
Zwischenzeitliche Änderungen von Gesetzen, Verordnungen und ihrer unterschiedlichen Anwendung werden, soweit uns bekannt, zu Aktualisierungen unseres Kuriers führen, wenn wir dies für praxisrelevant halten.

Wir führen keine juristische Beratung durch und sind keine juristischen Fachleute. Hierfür bitten wir Sie, wenn nötig und zweckmäßig, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Zur Antragstellung nach §35a/KJHG möchten wir die wichtigsten allgemeinen und bundesweit relevanten Informationen zusammenfassen. 
Nicht alle Jugendämter verfahren mit Antragstellungen in gleicher Weise. Wie Ihr Jugendamt in Ihrem Fall reagiert, hängt von den internen Instruktionen und Festlegungen innerhalb der Kommunalbehörden und innerhalb der verschiedenen Bundesländer ab, in deren Zuständigkeitsbereich Sie wohnen.


Für die Kostenübernahme einer Dyskalkulie- oder Legasthenietherapie hat sich bundesweit derzeit die Anwendung des §35a KJHG (Kinder- und Jugend-Hilfe-Gesetz) herausgestellt.

(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 

1       ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

2       daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder 
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

Die §§ 27ff KJHG spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Auch andere Gesetze können Kostenübernahmen begründen - z.B.: BSHG (Bundes-Sozialhilfe-Gesetz) §§ 39 bis 47 sowie Hilfeleistungsgesetze im Bereich des Arbeitsamtes soweit sie der sozialen und beruflichen Integration dienen (auch bei Erwachsenen).

Auszug aus Gesetzestext

SGB 8 § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

SGB 8 § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über

besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und

Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,

2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

3. durch geeignete Pflegepersonen und

4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste

und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

 

 


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E.-M. Weiner (Anschrift siehe oben)

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Stand: 31. März 2008